Kosten
und Pakete Lamborghini

 

Mietdauer Fahrzeugmiete

Tagesmiete (8 Stunden)

€ 500,-  (keine Kilometer inkludiert)

Tagesmiete (24 Stunden)

€ 800,-  (keine Kilometer inkludiert)

Wochenendmiete (48 Stunden)

€ 1.300,-  (keine Kilometer inkludiert)

Stundenmiete je angefangene Stunde

(nur für Stammkunden möglich)

€ 100.-  (keine Kilometer inkludiert)

Zustellung auf Anfrage in Österreich, Deutschland und der Schweiz möglich.
Je gefahrenen Kilometer verrechnen wir € 5,- oder Sie nutzen die kostengünstigen Kilometerpauschalen.

 

Kilometerpauschale Preis Preis/km

ohne Pauschale

-

€ 5,-

100 km Pauschale

€ 400,-

€ 4,-

200 km Pauschale

€ 700,-

€ 3,50

500 km Pauschale

€ 1.500,-

€ 3,-

1000 km Pauschale

€ 2.500,-

€ 2,50

 

Sonstiges Preis

Vollkasko

€ 4.000,- Selbstbehalt

Kaution

€ 3.000,- Kaution

 

 

Kosten
und Pakete Mercedes

 

Mietdauer Fahrzeugmiete

Tagesmiete (8 Stunden)

€ 250,-  (keine Kilometer inkludiert)

Tagesmiete (24 Stunden)

€ 400,-  (keine Kilometer inkludiert)

Wochenendmiete (48 Stunden)

€ 650,-  (keine Kilometer inkludiert)

Stundenmiete je angefangene Stunde

(nur für Stammkunden möglich)

€ 50.-  (keine Kilometer inkludiert)

Zustellung auf Anfrage in Österreich, Deutschland und der Schweiz möglich.
Je gefahrenen Kilometer verrechnen wir € 5,- oder Sie nutzen die kostengünstigen Kilometerpauschalen.

 

Kilometerpauschale Preis Preis/km

ohne Pauschale

-

€ 2,50

100 km Pauschale

€ 200,-

€ 2,-

200 km Pauschale

€ 350,-

€ 1,75

500 km Pauschale

€ 750,-

€ 1,50

1000 km Pauschale

€ 1.250,-

€ 1,25

 

Sonstiges Preis

Vollkasko

€ 4.000,- Selbstbehalt

Kaution

€ 3.000,- Kaution

 

BUCHUNGEN  

office@prestige-cars.at

Anforderungen
und Bedingungen

 

 

►  Mindestalter 30 Jahre

►  Führerschein B (seit mindestens 5 Jahren)

►  Kein Fahrerwechsel

►  Kaution € 3.000,- (bar oder per Kreditkarte besichert)

 

 

Mietvertrag Muster

PRESTIGE MODELMANAGEMENT GMBH, Vienna Twin Towers, Wienerbergstraße 11/12A, A-1100 Wien, nachfolgend „Vermieter“ genannt, vermietet das im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den nachfolgenden Bedingungen.

 

1. MIETGEGENSTAND

 Pkw Type: LAMBORGHINI  Huracan LP 580-2 Spyder     Baujahr: 2019       Farbe: rot (Rosso Mars)

 Kennzeichen:  W-17182I      PS: 580                   Fahrgestell-Nr.: ZHWER2ZF2KLA12080

 

 2. ÜBERGABE – VERLÄNGERUNG – RÜCKGABE

 Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift, das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigem Zubehör, Verbandskasten, Warndreieck und Wagenpapieren und frei von augenscheinlichen Mängeln oder Schäden übernommen zu haben; eventuelle sichtbare Mängel sind bei Vertragsabschluss schriftlich festzuhalten und vom Vermieter durch seine Unterschrift zu bestätigen.

 

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug mit samt oben genannter Ausstattung schonend zu behandeln und in gleich gutem Zustand und Ausstattungsumfang zu dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückzustellen.

 

Rückstellungsort ist der Ort der Fahrzeugübernahme, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Ort vereinbart wird.

Der Mieter haftet für die Instandsetzung sämtlicher Beschädigungen, die bei Rückstellung des Fahrzeuges festgestellt wurden.

 

Wir das Fahrzeug später als im Mietvertrag vereinbart zurückgestellt, so wird pro angefangener Stunde ein Betrag von  € 150,-  verrechnet und ist der Mieter überdies verpflichtet, dem Vermieter den Schaden, der durch eine verspätete Rückgabe des Fahrzeuges entsteht (z.B. verhinderte Weitervermietung) zu ersetzen.

 

Wird das Fahrzeug infolge eines Verschuldens des Mieters beschädigt, endet die vereinbarte Mietdauer mit Beendigung der Reparatur bzw. der von einem KFZ-Sachverständigen festgelegten Reparaturzeit, wenn dieser Zeitpunkt nach dem im Mietvertrag festgelegten Mietende liegt. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, den für den Fall der Vertragsüberschreitung vereinbarten Betrag von täglich  € 800,- zu bezahlen. Im Falle eines vom Mieter verursachten Totalschadens endet die vereinbarte Mietdauer nach dem Ende des vom KFZ-Sachverständigen festgesetzten Wiederbeschaffungszeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem im Mietvertrag festgelegten Mietende liegt.

Die Miete ist im Voraus zu entrichten; eine telefonische Verlängerung der Mietdauer ist nicht möglich.

 

3. BENÜTZUNG DES FAHRZEUGES:

Der Mieter verpflichtet sich die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und erklärt, dass er und der im Mietvertrag angeführte berechtigte Lenker älter als 35 Jahre und seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zum Lenken des gemieteten Fahrzeuges ist.

 

Das Fahrzeug darf nur auf Straßen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, verwendet werden.

 

Insbesondere darf das Fahrzeug nicht verwendet werden:

 

O zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung

O zu Weitervermietung

O für Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen, sowie für Fahrten ins Gelände

O für den Transport von Tieren und Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Fahrzeuges

    Führen könnten.

O von einer unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stehenden Person

O zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Ziehen von Gegenständen

O zu Fahrten ins Ausland, sofern nicht eine entsprechende Erlaubnis schriftlich erteilt wurde.

 

Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und ist vom Mieter voll getankt zurückzustellen. Die Treibstoff-kosten gehen zu Lasten des Mieters.

Ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.

 

Das Fahrzeug darf ferner nur von einer Person gefahren werden, die im Voraus dem Vermieter durch Eintragung in den Mietvertrag bekannt gegeben worden ist.

 

Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten und ist der Mieter oder der berechtigte Lenker verpflichtet, für die Einhaltung dieses Verbotes durch mitfahrende Personen zu sorgen.

Der Mieter oder berechtige Lenker ist zur Überwachung des Öl- und Wasserstandes, des Frostschutzes und Reifendruckes verpflichtet.

Der Mieter oder berechtigte Lenker ist weiters zum sach- und ordnungsgemäßen Gebrauch des gemieteten Fahrzeuges verpflichtet und haftet für einen Motorschaden, der durch unsachgemäßen Gebrauch des Motors eingetreten ist oder für andere Schäden, welche durch Überbeanspruchung entstanden sind. (insbesondere Reifen, Bremsen und Kupplung…)

 

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter weiters, umfassend über die sachgemäße Benützung des gegenständlichen Fahrzeuges instruiert worden zu sein, insbesondere über die Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein solches mit hoher Motorleistung handelt, sodass daher Kaltstarts verboten sind, etc…. Auch sonst wurde dem Mieter jede Frage beantwortet, sodass keinerlei Unklarheiten über Benützung und Betrieb des PKW`s bestehen.

 

4. REPARATUREN

Sollte sich während der Mietdauer die Notwendigkeit einer Reparatur ergeben, hat der Mieter dies unverzüglich durch die nächstgelegene Fachwerkstätte feststellen zu lassen und das Einverständnis des Vermieters zur Reparatur einzuholen.

Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Reparaturauftrag zu erteilen und trägt der Vermieter die Kosten der Reparatur nur, wenn er selbst den Auftrag an die Werkstätte erteilt hat.

 

5. UNFALL, PANNE

Bei Eintritt eines Verkehrsunfalles, hat sich der Mieter bzw. der berechtigte Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allg. Versicherungsbedingungen der Haftpflicht- und Kaskoversicherung und diesen Vertragsbedingungen zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:

O sofort anzuhalten

O Maßnahmen zur Vermeidung eines weiteren Personen- oder Sachschadens zu treffen

O an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken;

O Name und Anschrift aller beteiligten Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten

    Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten, sowie dem Vermieter eine detaillierte

    wahrheitsgetreue Unfalldarstellung samt Skizze (Unfallbericht) zu geben.

O keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben

O sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch

    wenn kein Personenschaden eingetreten ist.

O den Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen und dessen Weisung abzuwarten.

 

Bei Pannen ist ebenfalls sofort telefonisch der Vermieter zu verständigen und seine Weisung abzuwarten.

Die Abschleppkosten des Fahrzeuges vom Unfallort oder Ort der Panne zum Standort des Vermieters trägt der Mieter; ebenso trägt er die Kosten eines Schätzgutachtens eines Sachverständigen zur Schadenshöhe sowie eine allfällig entstandene Wertminderung. Darüber hinaus verzichten der Mieter und der berechtigte Lenker auf die Geltendmachung jeglicher Schaden- und Spesenersatzes, welcher im Zusammenhang mit einer Reparatur oder Panne entstehen kann, gegenüber dem Vermieter. Sollte die Reparatur oder Panne auf Grund eines Schadens entstanden sein, welcher nicht in der Sphäre des Mieters verursacht wurde, ist der Mieter allerdings für die Zeit mietfrei.

 

6. VERSICHERUNGSSCHUTZ

Festgestellt wird, dass für das angeführte Fahrzeug eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung besteht. Die Deckungssumme in der Haftpflichtversicherung beträgt € 15.000.000,00. Der Selbstbehalt in der Kaskoversicherung beträgt € 4.000.-

Der Mieter und die im Mietvertrag angeführten berechtigten Lenker haften dem Vermieter zur ungeteilten Hand für alle von Ihnen verschuldeten Schäden, die von der Haftpflichtversicherung  oder Kaskoversicherung, z.B. wegen Leistungsfreiheit des Versicherers, die in der Sphäre des Mieters oder der berechtigten Lenker ihren Ursprung hat, nicht ersetzt werden oder im Regressweg vom Vermieter zurückverlangt werden oder über den versicherten Haftungshöchstbeträgen liegen. Die Haftung zur ungeteilten Hand gilt auch für den Selbstbehalt in der Kaskoversicherung.

Der Mieter und der berechtigte Lenker verpflichten sich, den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

  

 7. KAUTION

Der Mieter verpflichtet sich, bei Mietbeginn eine Kaution in Höhe von € 3.000.- zu bezahlen. Die Kaution wird bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Mieter ausgefolgt, soweit sie nicht zur Abdeckung von Schäden am Fahrzeug oder für Forderungen des Vermieters gegen den Mieter benötigt wird.

 

8. KOSTEN – STEUERN – GEBÜHREN UND STRAFEN

Alle aus diesem Mietvertrag resultierenden Steuern, Abgaben und Gebühren trägt der Mieter. Ebenso hat der Mieter alle Geldstrafen, Kosten und Gebühren, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften oder anderer gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Mietfahrzeuges durch den Mieter oder der berechtigte Lenker dem Vermieter angelastet werden, zu bezahlen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind.

 

9. GERICHTSSTAND

Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Vermieters örtlich zuständige Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht und Ausschluss der Normen des internationalen Privatrechts.

 

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Der Mieter bestätigt, dass er bestens auf das Fahrzeug eingeschult wurde und es ist ihm bewusst ist, dass das Fahren mit diesem Fahrzeug gefährlich sein kann. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug eine Innenraumüberwachung besitzt und nicht händisch geschalten werden darf, sondern nur über die Automatik zur fahren ist.

 

Weiters darf kein Fahrerwechsel durchgeführt werden und das Fahrzeug darf nur auf dem Modus „STRADA“ gefahren werden.

Unverbindliches Buchungsformular

 

PERSÖNLICHE DATEN








WUNSCHTERMIN UND -DAUER*